BELINGA

Ein Verein für  Bildung, Jugendhilfe und Gemeinschaft

Kontakt

BELINGA e.V.

Am Bröhn 4

31832 Springe

E-mail: info@belinga-vereint.de

 

Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG




§ 1 Name und Sitz

1. Der am 09.07.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: BELINGA.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in Springe.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO:

- Förderung von Kultur
- Förderung von Begegnung
- Förderung von Bildung
- Förderung von Freizeitaktivitäten

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

- Gründung einer Kita
- Kurse, Veranstaltungen, Workshops
- Freizeit-, Informations- und Gesprächsveranstaltungen

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.


§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 4 Wochen zum Quartalsende.

4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.


§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt einen Monat.

3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.

4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).

5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

9. Weiterhin sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

10. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem erwachsenen Mitglied

b) vom Vorstand

11. Anträge müssen einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.


§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.


§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- Schriftführer

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

6. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

  • Kinderschutzbund Springe

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.07.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins BELINGA beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Springe, den 09.07.2021

Impressum:

BELINGA e. V.

Am Bröhn 4

31832 Springe

info@belinga-vereint.de

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